Für die Nutzung von E-Mail-Adressen zu Werbezwecken muss dem Händler eine Einwilligung der Empfänger vorliegen. Neben zahlreichen Problemen zur Einholung dieser Einwilligung stellt sich auch die Frage, ob diese ewig gelten oder sie nach einem gewissen Zeitablauf ihre Gültigkeit verlieren.
Das LG München I (Urteil v. 08.04.2010, 17 HK O 138/10) hatte über diese Frage zu entscheiden. Im Dezember 2009 empfing ein Rechtsanwalt einen Newsletter an seine privat genutzte E-Mail-Adresse. Dass er hierfür eine Einwilligung erteilt hatte, bestritt der Anwalt. Der Versender wurde daraufhin von einem Verband abgemahnt.
Dieser brachte zu seiner Verteidigung vor, dass der Anwalt im Mai 2008 im Rahmen eines Gewinnspiels die Einwilligung zur Nutzung seiner E-Mail-Adresse zu Werbezwecken erteilt habe. Das Gericht stufte diese Einwilligung als nicht mehr wirksam ein. Es führte aus, dass es allgemein anerkannt sei, dass eine einmal erteilte Einwilligung mit Ablauf eines längeren Zeitraums ihre Aktualität verliert.
In dem Zeitraum Mai 2008 bis Dezember 2009 nutzte der Unternehmer die E-Mail-Adresse gar nicht, verschickte also erst nach zirka 1,5 Jahren die erste Werbe-Mail. Das Gericht stufte diesen Zeitraum als zu lang ein, sodass die Einwilligung – so sie denn überhaupt erteilt worden war – nicht mehr aktuell war und sich der Händler nicht auf diese zur Rechtfertigung des Newsletter-Versandes berufen konnte.