Paste your Google Webmaster Tools verification code here

„Versandkosten auf Anfrage“ nicht zulässig

 

 

Interessanter Artikel für alle Webshop-Betreiber/innen (Quelle siehe unten):

Viele Händler wollen sich die Möglichkeit eines internationalen Handels nicht entgehen lassen. Häufig wird dabei jedoch die Pflicht übersehen, dass Versandkosten für alle Länder, in die geliefert wird, das heißt die im Bestellprozess auswählbar sind, anzugeben sind. Ein Hinweis, dass diese Kosten per Mail oder Anruf bei einer Hotline erfragt werden können, verstößt gegen das Wettbewerbsrecht und kann abgemahnt werden.

Das hat jetzt das Oberlandesgericht Hamm in einer aktuellen Entscheidung bestätigt. Dem Urteil geht ein jahrelanger Rechtsstreit voraus. Im Shop der Antragsgegnerin wurde ein weltweiter Versand angeboten. Die Lieferkosten waren jedoch nur für das deutsche Festland sowie vier weitere Länder angegeben. Wer eine Lieferung auf die deutschen Inseln oder in das Ausland wollte, wurde aufgefordert, vor Abgabe der Bestellung eine entsprechende Anfrage an den Shop zu stellen.

Die Antragstellerin sah hierin einen Verstoß gegen die Vorschriften der Preisangabenverordnung, die zur Angabe der genauen Auslandsversandkosten und der Versandkosten auf deutsche Inseln verpflichten.

Angabe der Versandkosten nicht möglich

Die Antragsgegnerin brachte vor, dass die Angabe der Versandkosten auf deutsche Inseln bzw. ins Ausland nicht möglich sei. Im Endeffekt würde die Angabepflicht dazu führen, dass sie ihren Handel auf die Inseln und ins Ausland einstellen müsste.

Kein Problem bei Insellieferungen

Die Antragstellerin meinte dagegen, dass es oft keinen Unterschied mache, ob sich der Lieferort auf dem Festland oder einer deutschen Insel befinde, da die Konditionen hier gleich seien. Die Inseln Fehmarn, Rügen, Riems oder Poel seien über das normale Straßennetz erreichbar.

Händler ist für Angabe verantwortlich

Die Antragsgegnerin versuchte sich auch mit dem Argument zu verteidigen, dass sie die Waren direkt vom Hersteller liefern lasse und daher gar keinen Einfluss auf die Versandkosten nehmen und diese deswegen auch nicht angeben könne. Das OLG Hamm entschied aber, dass sich auch Zwischenhändler, die direkt vom Hersteller liefern lassen, an die Vorschriften der Preisangabenverordnung zu halten haben. Der Händler hat dann selbstständig für diverse Warengruppen die Kosten zu ermitteln und in das Internetangebot aufzunehmen. Außerdem sei es auch nicht unmöglich, die Kosten für jeden Artikel und alle Inseln herauszufinden.

Das Anbieten einer Anfragemöglichkeit genügt dieser Pflicht nicht, da die hierdurch dem Verbraucher aufgebürdete Fragelast nicht den Vorgaben des § 1 Abs. 2 PAngV entsprechen würde.

via International verkaufen und versenden: „Versandkosten auf Anfrage“ verstößt gegen Wettbewerbsrecht – internetworld.de.

Menü schließen